Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag hält 1.000 EUR Kapitalerträge im Jahr steuerfrei, bei Zusammenveranlagung 2.000 EUR. Hier erfährst du, was er rechtlich ist, wie er sich vom Freistellungsauftrag unterscheidet und was passiert, wenn du ihn überschreitest.
Was du über den Sparerpauschbetrag wissen musst
- 💰 Höhe: Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 EUR pro Person und Kalenderjahr; zusammen veranlagte Ehe- und Lebenspartner haben gemeinsam 2.000 EUR (§ 20 Abs. 9 EStG, seit 2023)
- ⚖️ Pauschale statt Kostenabzug: Der Sparerpauschbetrag ersetzt deine tatsächlichen Werbungskosten wie Depotgebühren; höhere Kosten kannst du nicht zusätzlich absetzen
- 🏦 Freistellungsauftrag: Eine Bank in Deutschland berücksichtigt den Sparerpauschbetrag beim Steuerabzug nur, wenn du ihr einen Freistellungsauftrag erteilt hast; liegt weder Auftrag noch Nichtveranlagungs-Bescheinigung vor, zieht sie ab dem ersten Euro Steuer ab
- ⚠️ Überschritten oder ungenutzt: Auf Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag behält eine Bank in Deutschland 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein; hat die Bank Steuer abgezogen, obwohl dein Pauschbetrag nicht ausgeschöpft war, holst du sie über die Anlage KAP zurück
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag, im Gesetz Sparer-Pauschbetrag, ist ein fester Betrag, den das Finanzamt von deinen Einkünften aus Kapitalvermögen abzieht. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bis zu dieser Höhe bleiben deine Kapitalerträge im Kalenderjahr steuerfrei.
Kapitalerträge im Sinne von § 20 EStG sind unter anderem Zinsen von Tagesgeld, Festgeld und Girokonto, Dividenden, Ausschüttungen von Fonds und ETFs sowie Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen oder Fondsanteilen. Umgangssprachlich heißt er auch Sparerfreibetrag oder Freibetrag auf Kapitaleinkünfte. Einen Überblick über alle Steuern auf Wertpapiere gibt der Ratgeber Steuern im Depot.
Freibetrag oder Pauschbetrag? Was das Gesetz regelt
Rechtlich ist der Sparerpauschbetrag kein Freibetrag, sondern ein Pauschbetrag für Werbungskosten. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG zieht 1.000 EUR als Werbungskosten ab und schließt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten aus. Das Bundesfinanzministerium beschreibt ihn als pauschalen Ausgleich für genau diesen Ausschluss. Für dich folgen daraus zwei Regeln:
- Tatsächliche Kosten zählen nicht: Depotgebühren, Finanzierungskosten oder Beratungshonorare für deine Geldanlage kannst du nicht absetzen, auch wenn sie im Jahr mehr als 1.000 EUR ausmachen.
- Kein Verlust durch den Pauschbetrag: Er darf nicht höher sein als deine Kapitalerträge (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Bei 400 EUR Zinsen werden 400 EUR abgezogen, nicht 1.000 EUR, und der Rest mindert keine anderen Einkünfte.
Auch die Reihenfolge ist festgelegt: Zuerst verrechnet das Finanzamt Gewinne und Verluste aus Kapitalvermögen, erst danach zieht es den Pauschbetrag ab. Laut Bundesfinanzministerium ist er nur zu berücksichtigen, wenn nach dieser Verrechnung positive Einkünfte übrig bleiben (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 119b).
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag aktuell?
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 EUR pro Person und Kalenderjahr. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, erhalten einen gemeinsamen Betrag von 2.000 EUR (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 8 EStG). Beide Werte gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2023; das Jahressteuergesetz 2022 hat sie von 801 EUR und 1.602 EUR angehoben.
| Veranlagung | Sparerpauschbetrag seit 2023 | Sparerpauschbetrag bis 2022 |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 1.000 EUR pro Jahr | 801 EUR pro Jahr |
| Zusammenveranlagung von Ehe- oder Lebenspartnern | 2.000 EUR pro Jahr, gemeinsam | 1.602 EUR pro Jahr, gemeinsam |
Stand: 10.09.2026. Quellen: § 20 Abs. 9 EStG (gesetze-im-internet.de), Finanzverwaltung NRW, Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums zu den Steueränderungen 2023.
Der Sparerpauschbetrag gilt je Kalenderjahr, weil die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist (§ 2 Abs. 7 EStG). Was du in einem Jahr nicht ausschöpfst, kannst du nicht ins Folgejahr mitnehmen.
So teilen Ehepaare den gemeinsamen Betrag
Bei Ehe- und Lebenspartnern mit Zusammenveranlagung wird der gemeinsame Betrag bei jedem Partner zur Hälfte abgezogen. Hat ein Partner weniger als 1.000 EUR Kapitalerträge, geht der ungenutzte Teil seiner Hälfte auf den anderen über (§ 20 Abs. 9 Satz 3 EStG).
Ein Beispiel: Du hast im Jahr 1.600 EUR Kapitalerträge, dein Ehepartner 200 EUR. Dein Partner nutzt 200 EUR seiner Hälfte, die übrigen 800 EUR gehen auf dich über. Dir stehen damit 1.800 EUR zu, deine 1.600 EUR bleiben vollständig steuerfrei. Habt ihr bei euren Banken jeweils eigene Freistellungsaufträge erteilt, greift dieser Ausgleich erst mit der Steuererklärung (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 261).
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag: der Unterschied
Der Sparerpauschbetrag ist dein Anspruch aus dem Gesetz. Der Freistellungsauftrag ist das Instrument, mit dem du ihn schon beim Steuerabzug durch deine Bank oder deinen Broker nutzt (§ 44a EStG). Liegt weder ein Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vor, behält eine Bank in Deutschland Steuer ab dem ersten Euro Kapitalertrag ein. Dein Anspruch bleibt trotzdem bestehen, du machst ihn dann über die Steuererklärung geltend.
| Merkmal | Sparerpauschbetrag | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Was es ist | Pauschbetrag im Einkommensteuergesetz | Auftrag an deine Bank oder deinen Broker |
| Rechtsgrundlage | § 20 Abs. 9 EStG | § 44a EStG |
| Wo er wirkt | bei der Ermittlung deiner Kapitaleinkünfte für das Jahr | direkt beim Steuerabzug durch die Bank |
| Höhe | 1.000 EUR, gemeinsam 2.000 EUR | frei wählbar; alle Aufträge zusammen höchstens so hoch wie dein Sparerpauschbetrag |
| Antrag nötig? | nein, der Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben | ja, nach amtlichem Muster und mit deiner steuerlichen Identifikationsnummer |
Stand: 10.09.2026. Quellen: § 20 Abs. 9 und § 44a EStG, Finanzverwaltung NRW, BMF-Schreiben vom 14.05.2025 (Rn. 257, 259a und amtliches Muster).
Verteilst du Freistellungsaufträge auf mehrere Banken, darf ihre Summe den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Liegt dein gesamtes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, kann dir das Finanzamt stattdessen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen, gültig für höchstens drei Jahre (§ 44a Abs. 2 EStG). Mit ihr zahlt die Bank Kapitalerträge ohne Steuerabzug aus, auch oberhalb des Pauschbetrags. Wie das bei Konten und Depots auf den Namen von Kindern funktioniert, erklärt der Ratgeber zur NV-Bescheinigung im Kinderdepot.
Was passiert, wenn du den Sparerpauschbetrag überschreitest?
Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags sind steuerpflichtig. Eine Bank in Deutschland behält auf den übersteigenden Teil 25 % Abgeltungsteuer ein, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Mit diesem Abzug ist die Steuer in der Regel abgegolten, eine Angabe in der Steuererklärung ist dann nicht nötig.
Ein Beispiel: Du bist ledig, bekommst im Jahr 1.300 EUR Zinsen und hast deiner Bank einen Freistellungsauftrag über 1.000 EUR erteilt. Steuerpflichtig sind 300 EUR; nur auf diesen Teil berechnet die Bank Abgeltungsteuer. Wie das bei Zinsen im Detail aussieht, zeigen die Ratgeber zur Steuer auf Tagesgeld-Zinsen und zu Festgeld und Steuern.
Nicht ausgeschöpft: zu viel gezahlte Steuer zurückholen
Die Bank kann auch zu viel Steuer abziehen, etwa wenn du keinen Freistellungsauftrag erteilt hast oder deine Aufträge ungünstig auf mehrere Banken verteilt sind. Den nicht genutzten Teil des Pauschbetrags machst du dann mit der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung geltend (§ 32d Abs. 4 EStG). Das Finanzamt erstattet dir die zu viel einbehaltene Steuer.
Konto oder Depot im Ausland
Ausländische Banken und Broker können nicht zum deutschen Steuerabzug verpflichtet werden und zahlen Kapitalerträge in der Regel ohne Abgeltungsteuer aus. Ohne Steuerabzug greift auch kein Freistellungsauftrag. Du gibst die Erträge in der Anlage KAP an (§ 32d Abs. 3 EStG), und das Finanzamt zieht dort deinen Pauschbetrag ab, soweit du ihn nicht schon über Freistellungsaufträge bei deutschen Banken verbraucht hast. Wie du dabei vorgehst, zeigt der Ratgeber zur Steuererklärung bei ausländischen Brokern.
Vorabpauschale und Günstigerprüfung
Auch ohne Verkauf verbrauchen Fondsanlagen Sparerpauschbetrag: Die Vorabpauschale, die vor allem bei thesaurierenden Fonds und ETFs anfällt, zählt zu den Kapitalerträgen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Investmentsteuergesetz). Liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor, verrechnet die Bank sie damit.
Ist dein persönlicher Einkommensteuersatz niedrig, kann sich die Günstigerprüfung lohnen (§ 32d Abs. 6 EStG). Auf deinen Antrag in der Steuererklärung vergleicht das Finanzamt die Abgeltungsteuer mit deinem persönlichen Steuersatz und wendet die für dich günstigere Variante an.
Wann der Sparerpauschbetrag greift und wann nicht
Hier greift er
- Zinsen von Tagesgeld, Festgeld und Girokonto
- Dividenden sowie Ausschüttungen von Fonds und ETFs
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen und Fondsanteilen
- Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds
Hier greift er nicht
- Als Ersatz für höhere tatsächliche Kosten: Depotgebühren über 1.000 EUR bleiben unberücksichtigt
- Zum Erzeugen eines Verlusts: Er ist auf die Höhe deiner Kapitalerträge gedeckelt
- Vor der Verlustverrechnung: Er wirkt erst auf das, was nach dem Ausgleich von Gewinnen und Verlusten übrig bleibt
- Als Übertrag: Ein ungenutzter Rest verfällt mit dem Kalenderjahr
Ein Grenzfall zeigt, wie diese Regeln zusammenwirken: Du bekommst im Jahr 1.200 EUR Zinsen und verkaufst eine Anleihe mit 1.200 EUR Verlust. Nach der Verlustverrechnung bleiben 0 EUR Kapitaleinkünfte. Der Pauschbetrag wirkt in diesem Jahr gar nicht, und die 1.000 EUR lassen sich weder ins nächste Jahr übertragen noch mit anderen Einkünften verrechnen.
Deine Freistellungsaufträge sollten zusammen genau deinem Sparerpauschbetrag entsprechen und dort liegen, wo deine Erträge anfallen. Prüfe die Verteilung einmal im Jahr anhand der Steuerbescheinigungen deiner Banken.
Häufige Fragen zum Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag ist der gesetzliche Betrag von 1.000 EUR pro Person und Jahr (2.000 EUR bei Zusammenveranlagung), der von deinen Kapitalerträgen abgezogen wird (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Freistellungsauftrag ist dein Auftrag an die Bank, diesen Betrag schon beim Steuerabzug zu berücksichtigen (§ 44a EStG). Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro Steuer ab, den Pauschbetrag bekommst du dann über die Steuererklärung.
Was passiert, wenn ich den Sparerpauschbetrag überschreite?Auf den Teil deiner Kapitalerträge, der über dem Sparerpauschbetrag liegt, fallen grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer an, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Eine Bank in Deutschland behält die Steuer automatisch ein. Bei 1.300 EUR Zinsen und 1.000 EUR Pauschbetrag sind als Einzelperson 300 EUR steuerpflichtig.
Wie viel Geld darf ich steuerfrei sparen?Für die Höhe deines Guthabens gibt es keine Grenze. Der Sparerpauschbetrag begrenzt die Erträge: Bis 1.000 EUR Zinsen, Dividenden und Kursgewinne im Jahr bleiben steuerfrei, bei Zusammenveranlagung bis 2.000 EUR. Welchem Guthaben das entspricht, hängt vom Zins ab. Bringen je 5.000 EUR Guthaben 100 EUR Zinsen im Jahr, bleiben bei einer Einzelperson die Zinsen auf bis zu 50.000 EUR steuerfrei. Aktuelle Zinsen zeigt der Tagesgeld-Vergleich.
Wie hoch ist aktuell der Sparerpauschbetrag?Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 EUR pro Person und Kalenderjahr. Ehe- und Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, haben gemeinsam 2.000 EUR. Diese Werte gelten seit 2023; bis Ende 2022 waren es 801 EUR und 1.602 EUR (§ 20 Abs. 9 EStG, Stand 10.09.2026).
Muss ich den Sparerpauschbetrag beantragen?Nein. Der Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 Abs. 9 EStG), einen Antrag beim Finanzamt gibt es dafür nicht. Damit deine Bank ihn schon beim Steuerabzug berücksichtigt, brauchst du aber einen Freistellungsauftrag. Ohne ihn holst du zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP zurück.
Fazit
Der Sparerpauschbetrag ist eine feste Rechengröße: 1.000 EUR pro Person und Jahr, 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung, gedeckelt auf deine tatsächlichen Kapitalerträge. Im Alltag entscheidet der Freistellungsauftrag, ob du ihn sofort nutzt oder erst mit der Steuererklärung. Unsere Empfehlung: Verteile deine Freistellungsaufträge nach den Erträgen, die du bei jeder Bank erwartest, und gleiche Abweichungen über die Anlage KAP aus. Ob deine Erträge aus Festgeld stammen oder aus deinem Depot, für beide gilt derselbe Pauschbetrag.
Datenstand: 10.09.2026 | Quellen: Einkommensteuergesetz (§ 2 Abs. 7 und 8, § 20 Abs. 9, § 32d, § 44a EStG), Investmentsteuergesetz (§ 16 InvStG), Finanzverwaltung NRW, Bundesministerium der Finanzen (Monatsbericht zu den Steueränderungen 2023, BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14.05.2025). Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung.