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Depot & Steuern: Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag & Freibeträge
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Depot & Steuern: Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag & Freibeträge

Depot Steuern einfach erklärt: Abgeltungssteuer 26,375 %, Sparerpauschbetrag 1.000/2.000 EUR, Freistellungsauftrag einrichten & ETF-Teilfreistellung nutzen.

Alexander SengerAlexander Senger
Aktualisiert: 9. März 2026
|
7 Min.

Kurz & knapp:

Auf Kapitalerträge wie Dividenden, Kursgewinne und Zinsen fällt in Deutschland 25 % Abgeltungssteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an – effektiv 26,375 %. Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 EUR (Ledige) bzw. 2.000 EUR (Verheiratete) pro Jahr. Erträge bis zu diesem Betrag bleiben steuerfrei. Richte einen Freistellungsauftrag bei deinem Broker ein, damit der Freibetrag automatisch berücksichtigt wird.

Stand: Februar 2026

Wer Aktien, ETFs oder Fonds in einem Depot hält, kommt um das Thema Steuern nicht herum. Grundsätzlich gilt: Deutschland besteuert Kapitalerträge pauschal mit der Abgeltungssteuer. Allerdings gibt es mit dem Sparerpauschbetrag einen Freibetrag, der einen Teil deiner Erträge steuerfrei stellt.

In diesem Ratgeber erfährst du, welche Steuern auf dein Depot anfallen, wie du den Freistellungsauftrag richtig einrichtest und welche Optimierungsmöglichkeiten du hast – von der Teilfreistellung bei ETFs bis zur Verlustverrechnung. Wenn du noch kein Depot hast, findest du passende Angebote in unserem Depot Vergleich.

Welche Steuern fallen auf Depot-Erträge an?

Auf alle Kapitalerträge in Deutschland fällt die Abgeltungssteuer an. Das ist eine pauschale Quellensteuer, die dein Broker automatisch einbehält und direkt ans Finanzamt abführt (§ 32d EStG). Du musst dich also nicht selbst um die Abführung kümmern.

Abgeltungssteuer: 25 % auf Kapitalerträge

Die Abgeltungssteuer wurde 2009 eingeführt und beträgt pauschal 25 % auf Kapitalerträge. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer selbst. In der Praxis ergibt sich daraus ein effektiver Steuersatz von 26,375 %.

Wenn du kirchensteuerpflichtig bist, wird zusätzlich Kirchensteuer erhoben: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Die Kirchensteuer wird auf die Abgeltungssteuer berechnet, nicht auf die gesamten Erträge. Dein Broker fragt deine Kirchensteuerpflicht seit 2015 automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab.

SteuerartSatzBerechnung
Abgeltungssteuer25 %Auf Kapitalerträge
Solidaritätszuschlag5,5 %Auf die Abgeltungssteuer
Kirchensteuer8-9 %Auf die Abgeltungssteuer (falls kirchensteuerpflichtig)
Effektiver Steuersatz26,375 %Ohne Kirchensteuer

Welche Erträge sind betroffen?

Die Abgeltungssteuer greift bei allen Kapitalerträgen, die in deinem Depot entstehen:

  • Dividenden aus Aktien und Fonds
  • Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren
  • Zinserträge auf dem Verrechnungskonto
  • Fondsausschüttungen bei ausschüttenden ETFs und Fonds
  • Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs (dazu gleich mehr)

Solange du deine Wertpapiere nur hältst und nicht verkaufst, fallen auf Kursgewinne keine Steuern an. Steuerpflichtig wird der Gewinn erst beim tatsächlichen Verkauf. Bei Dividenden und Ausschüttungen hingegen greift die Steuer sofort.

Wichtig: Seit 2009 gibt es für Wertpapiere keine Spekulationsfrist mehr. Anders als bei Immobilien (10 Jahre Haltefrist) werden Aktien- und ETF-Gewinne unabhängig von der Haltedauer besteuert.

Sparerpauschbetrag: 1.000 EUR steuerfrei nutzen

Der Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag) ist der wichtigste steuerliche Hebel für Privatanleger. Er stellt einen Teil deiner Kapitalerträge steuerfrei (§ 20 Abs. 9 EStG). Seit 2023 beträgt er:

  • 1.000 EUR pro Person (Ledige)
  • 2.000 EUR für Ehepaare (bei Zusammenveranlagung)

Kapitalerträge bis zu diesem Betrag sind komplett steuerfrei. Erst darüber hinausgehende Erträge werden mit 26,375 % besteuert.

💡 Rechenbeispiel:

Du erzielst im Jahr 800 EUR Dividenden und 500 EUR Kursgewinne – insgesamt 1.300 EUR. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 EUR zahlst du nur auf die verbleibenden 300 EUR Steuern:

300 EUR x 26,375 % = 79,13 EUR Steuern

Ohne Freistellungsauftrag hätte dein Broker auf die vollen 1.300 EUR Steuern einbehalten: 342,88 EUR. Die Differenz von 263,75 EUR müsstest du dann über die Steuererklärung zurücholen.

Freistellungsauftrag einrichten

Damit dein Broker den Sparerpauschbetrag automatisch berücksichtigt, musst du einen Freistellungsauftrag erteilen. So gehst du vor:

  1. Steuer-ID bereithalten – Du findest sie auf deinem Steuerbescheid oder kannst sie beim BZSt anfordern.
  2. Im Online-Banking einloggen – Die meisten Broker bieten den Freistellungsauftrag unter „Steur“ oder „Einstellungen“ an.
  3. Betrag festlegen – Maximal 1.000 EUR (Ledige) bzw. 2.000 EUR (Verheiratete).
  4. Absenden – Der Auftrag gilt ab sofort oder ab dem gewählten Datum.

Wichtig bei mehreren Depots: Du kannst den Freibetrag auf mehrere Broker aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf allerdings den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Beispiel:

  • 600 EUR bei Trade Republic
  • 400 EUR bei der ING
  • Summe: 1.000 EUR (= Maximum für Ledige)

Wenn du den Freibetrag überschreitest, kann das zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Daher solltest du die Aufteilung sorgfältig planen.

👉 Tipp: Wenn du nur ein Depot nutzt, richte den vollen Freibetrag dort ein. So sparst du dir die Aufteilung und das Risiko einer falschen Verteilung.

ETF-Steuern: Vorabpauschale und Teilfreistellung

Bei ETFs gibt es zwei steuerliche Besonderheiten, die du kennen solltest: die Vorabpauschale und die Teilfreistellung. Wenn du mehr über ETF-Sparpläne erfahren möchtest, findest du dazu einen eigenen Ratgeber.

Was ist die Vorabpauschale?

Thesaurierende ETFs schütten keine Erträge aus, sondern reinvestieren sie automatisch. Damit der Staat trotzdem Steuern erheben kann, gibt es die Vorabpauschale – eine fiktive Mindestbesteuerung, die jährlich anfällt (§ 18 InvStG).

Die Berechnung basiert auf dem Basiszins der Bundesbank und dem Wert deiner ETF-Anteile zum Jahresanfang:

Vorabpauschale = Fondswert zum 1. Januar x Basiszins x 0,7

Die Vorabpauschale wird im Januar des Folgejahres von deinem Verrechnungskonto eingezogen. Achte deshalb darauf, dass dort ausreichend Guthaben vorhanden ist. Bei niedrigem oder negativem Basiszins fällt die Vorabpauschale entsprechend gering oder gar nicht aus.

Teilfreistellung: 30 % steuerfrei bei Aktien-ETFs

Ein echter Steuervorteil bei ETFs ist die Teilfreistellung (§ 20 InvStG). Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs (mit mindestens 51 % Aktienanteil) sind 30 % der Erträge von der Steuer befreit. Das gilt sowohl für Kursgewinne als auch für die Vorabpauschale.

FondstypTeilfreistellungEffektiver Steuersatz
Aktienfonds / Aktien-ETFs30 %~18,46 %
Mischfonds15 %~22,42 %
Rentenfonds0 %26,375 %
Immobilienfonds (Inland)60 %~10,55 %
Immobilienfonds (Ausland)80 %~5,28 %

💡 Rechenbeispiel:

Du realisierst 1.000 EUR Kursgewinn mit einem Aktien-ETF. Dank Teilfreistellung werden nur 700 EUR besteuert:

700 EUR x 26,375 % = 184,63 EUR Steuer

Ohne Teilfreistellung wären es 263,75 EUR gewesen. Du sparst also 79,13 EUR – bei größeren Beträgen summiert sich das erheblich.

Verlustverrechnung: Verluste steuerlich nutzen

Verluste gehören zum Investieren dazu. Die gute Nachricht: Du kannst sie steuerlich nutzen, indem du sie mit Gewinnen verrechnest (§ 20 Abs. 6 EStG).

Wie funktioniert die Verlustverrechnung?

Dein Broker führt automatisch einen Verlustverrechnungstopf. Verkaufst du Wertpapiere mit Verlust, werden diese Verluste mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Hierbei gibt es allerdings eine wichtige Einschränkung:

  • Aktien-Verluste können nur mit Aktien-Gewinnen verrechnet werden
  • ETF- und Fonds-Verluste können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden (Dividenden, Zinsen, Kursgewinne aus ETFs etc.)

Nicht verrechenbare Verluste werden vom Broker automatisch ins nächste Jahr vorgetragen.

Verlustverrechnung über mehrere Depots

Wenn du bei mehreren Brokern Depots hast, kannst du Verluste bankübergreifend verrechnen. Dafür benötigst du eine Verlustbescheinigung von der Bank, bei der die Verluste angefallen sind.

Wichtig: Die Verlustbescheinigung musst du bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragen (§ 43a Abs. 3 EStG). Danach ist es für das betreffende Steuerjahr zu spät. Die Verrechnung erfolgt dann über die Steuererklärung (Anlage KAP).

Depot-Steuern bei besonderen Situationen

Depot auflösen oder übertragen

Wenn du dein Depot zu einem anderen Broker überträgst, ist das kein steuerpflichtiger Vorgang – solange der Übertrag auf deinen eigenen Namen erfolgt. Die Wertpapiere wechseln lediglich den Verwahrort, es findet kein Verkauf statt. Mehr dazu erfährst du in unserem Ratgeber zum Übertrag des Depots.

Anders sieht es bei einem Übertrag auf eine andere Person aus. Das wertet das Finanzamt als Schenkung, und es können Schenkungssteuer-Freibeträge relevant werden (z. B. 400.000 EUR bei Kindern, 20.000 EUR bei Nicht-Verwandten).

Günstigerprüfung: Wann lohnt sich die Steuererklärung?

Die Abgeltungssteuer von 25 % ist pauschal. Wenn dein persönlicher Einkommensteuersatz allerdings unter 25 % liegt, kannst du über die Günstigerprüfung den niedrigeren Satz beantragen. Das ist besonders relevant für:

  • Studenten mit geringem Einkommen
  • Rentner mit niedrigem Steuersatz
  • Geringverdiener
  • Kinder mit eigenem Junior-Depot, die den Grundfreibetrag nutzen können

Dafür gibst du die Kapitalerträge in der Anlage KAP deiner Steuererklärung an und kreuzt die Günstigerprüfung an. Das Finanzamt rechnet dann automatisch den günstigeren Satz.

Depot & Steuern: Darauf solltest du achten

  1. Freistellungsauftrag einrichten – Ohne ihn zahlst du ab dem ersten Euro Steuern auf deine Erträge. 1.000 EUR (Ledige) bzw. 2.000 EUR (Verheiratete) sind steuerfrei.
  2. Teilfreistellung bei ETFs nutzen – Aktien-ETFs genießen 30 % Teilfreistellung, was die effektive Steuerlast auf ~18,46 % senkt.
  3. Verluste strategisch verrechnen – Nicht realisierte Verluste können zukünftige Steuerlasten senken. Bei mehreren Depots: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen.
  4. Günstigerprüfung prüfen – Liegt dein Steuersatz unter 25 %, lohnt sich die Anlage KAP.
  5. Vorabpauschale einkalkulieren – Bei thesaurierenden ETFs wird jährlich eine kleine Steuer fällig. Halte ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto.

Wenn du ein neues Depot suchst, das die Steuerhandhabung möglichst einfach macht, vergleiche die Angebote in unserem Depot Vergleich. Einige Broker bieten automatische Steueroptimierung und Verlustverrechnung – das kann dir jedes Jahr bares Geld sparen.

Muss ich Depot-Erträge in der Steuererklärung angeben?
Grundsätzlich nicht, wenn du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast und dein Broker die Steuer automatisch abführt. Eine freiwillige Angabe lohnt sich jedoch, wenn du zu viel gezahlte Steuern zurückfordern oder Verluste über mehrere Depots hinweg verrechnen möchtest.
Wie viel Steuern muss ich auf mein Depot zahlen?
Auf Kapitalerträge fallen 25 % Abgeltungssteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag an – effektiv 26,375 %. Dazu kommt ggf. Kirchensteuer (8-9 %). Der Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR (Ledige) bzw. 2.000 EUR (Verheiratete) bleibt steuerfrei.
Wann fallen Steuern beim ETF-Sparplan an?
Steuern fallen an bei: Verkauf mit Kursgewinn, Ausschüttungen (bei ausschüttenden ETFs) und der jährlichen Vorabpauschale (bei thesaurierenden ETFs). Solange du nicht verkaufst und die Vorabpauschale unter dem Freibetrag bleibt, zahlst du praktisch keine Steuern.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende ETFs gemäß § 18 InvStG. Sie basiert auf dem Basiszins der Bundesbank und dem Wert deiner ETF-Anteile zum Jahresanfang. Bei niedrigem Basiszins fällt sie entsprechend gering aus.
Wie funktioniert die Verlustverrechnung?
Verluste aus Wertpapierverkäufen kannst du mit Gewinnen verrechnen. Aktien-Verluste allerdings nur mit Aktien-Gewinnen. ETF-Verluste lassen sich hingegen mit allen Kapitalerträgen verrechnen. Nicht verrechenbare Verluste werden automatisch vorgetragen.
Sind Depotgebühren steuerlich absetzbar?
Für Privatanleger sind Depotgebühren seit 2009 nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. Sie sind im Sparerpauschbetrag abgegolten. Deswegen lohnt es sich, einen Broker mit möglichst niedrigen Depotgebühren zu wählen.
Werden Steuern bei einem Depotübertrag fällig?
Nein, bei einem Übertrag auf dein eigenes neues Depot nicht. Die Wertpapiere wechseln lediglich den Verwahrort. Bei einem Übertrag auf eine andere Person (Schenkung) können allerdings Schenkungssteuer-Freibeträge relevant werden.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer von 25 % auf Kapitalerträge gemäß § 32d EStG, die seit 2009 in Deutschland gilt. Sie wird direkt vom Broker einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Dein individueller Einkommensteuersatz spielt nur eine Rolle, wenn er unter 25 % liegt (Günstigerprüfung).
Alexander Senger

Geprüft und freigegeben von

Alexander Senger

Gründer & Geschäftsführer

Als Diplom-Finanzfachwirt (FH) und Gründer der Capitalo Finanzservices GmbH bewertet er seit 2014 systematisch Finanzprodukte im DACH-Raum. Capitalo steht für unabhängige, transparente Vergleiche – kostenlos und im Interesse der Nutzer. Erstellt mit KI-Unterstützung, fachlich geprüft und freigegeben von Alexander Senger.

Erfahrung

15+ Jahre Finanzbranche

Qualifikation

Diplom-Finanzfachwirt (FH)

Registrierung

§34c & §34d GewO

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Inhaltsverzeichnis

  • Welche Steuern fallen auf Depot-Erträge an?
  • Sparerpauschbetrag: 1.000 EUR steuerfrei nutzen
  • ETF-Steuern: Vorabpauschale und Teilfreistellung
  • Verlustverrechnung: Verluste steuerlich nutzen
  • Depot-Steuern bei besonderen Situationen
  • Depot & Steuern: Darauf solltest du achten

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