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Teilfreistellung

Die Teilfreistellung ist der Teil deiner Erträge aus Fonds und ETFs, den das Finanzamt nicht besteuert. Bei Aktien-ETFs sind es 30 %.

Was du über die Teilfreistellung wissen musst

  • 💡 Steuerfreier Anteil: Als Privatanleger bleiben nach § 20 InvStG 30 % deiner Erträge aus Aktienfonds steuerfrei, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds.
  • 📊 Einstufung: Aktienfonds ist ein Fonds nur, wenn er laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt, Mischfonds bei mindestens 25 %. Renten- und Geldmarktfonds bekommen keine Teilfreistellung.
  • 🏦 Automatisch: Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschale und Verkaufsgewinne. Schreiben die Anlagebedingungen die Quote fest, rechnet eine deutsche Depotbank sie beim Steuerabzug selbst ein.
  • ⚠️ Auch bei Verlusten: Sie kürzt auch Verluste. Verkaufst du ab 2018 gekaufte Anteile eines Aktien-ETFs mit 1.000 € Verlust, kannst du steuerlich nur 700 € ansetzen.

Die Teilfreistellung nach § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) stellt einen festen Teil deiner Fondserträge steuerfrei. Als Privatanleger versteuerst du bei Aktienfonds und Aktien-ETFs nur 70 % der Erträge, bei Mischfonds 85 %, bei Immobilienfonds 40 % und bei Auslands-Immobilienfonds 20 %. Das gilt für Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Gewinne beim Verkauf. Eine deutsche Depotbank rechnet die Teilfreistellung beim Steuerabzug automatisch ein. Renten- und Geldmarkt-ETFs bekommen keine.

Was ist die Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung ist eine teilweise Steuerbefreiung für Erträge aus Investmentfonds. Das Investmentsteuergesetz kennt drei Arten solcher Erträge: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen (§ 16 Abs. 1 InvStG). Auf alle drei wendet das Finanzamt denselben Prozentsatz an, der von der Art des Fonds abhängt. Die Regel gilt seit der Reform der Investmentbesteuerung zum 1. Januar 2018.

Der Grund: Ein Fonds zahlt auf manche Erträge schon selbst Steuern, zum Beispiel auf Dividenden deutscher Aktien und auf Erträge aus deutschen Immobilien (§ 6 Abs. 2 InvStG). Damit dieselben Erträge beim Anleger nicht noch einmal voll besteuert werden, bleibt dort ein pauschaler Anteil steuerfrei.

Pauschal heißt: Es kommt nicht darauf an, wie viel Steuer dein Fonds tatsächlich gezahlt hat. Der Bundesfinanzhof spricht von einer typisierenden Berücksichtigung dieser Vorbelastung (Urteil vom 25.11.2025, VIII R 22/23). Deshalb bekommt ein Aktien-ETF aus Irland oder Luxemburg dieselben 30 % wie ein deutscher Aktienfonds, sofern seine Anlagebedingungen die Quote vorschreiben.

Einzelaktien, Anleihen und Tagesgeld sind keine Investmentfonds. Für sie gibt es keine Teilfreistellung, ihre Erträge versteuerst du ohne Abschlag mit der Abgeltungsteuer.

Wie hoch ist die Teilfreistellung?

Wie viel von deinen Erträgen steuerfrei bleibt, legt § 20 InvStG je Fondsart fest. Welche Art ein Fonds ist, bestimmt § 2 InvStG nach seinen Anlagebedingungen.

Fondsart Voraussetzung laut Anlagebedingungen Privatanleger Betriebsvermögen (natürliche Person) Kapitalgesellschaft
Aktienfonds fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen 30 % 60 % 80 %
Mischfonds fortlaufend mindestens 25 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen 15 % 30 % 40 %
Immobilienfonds fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften 60 % 60 % 60 %
Auslands-Immobilienfonds fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften 80 % 80 % 80 %
alle anderen, etwa Renten- und Geldmarktfonds keine 0 % 0 % 0 %

Quelle: § 2 Abs. 6, 7 und 9, § 20 Abs. 1 bis 3 InvStG; BMF-Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz, Rz. 20.5. Für Banken, Versicherer und Pensionsfonds gelten beim Betriebsvermögen Ausnahmen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 und 5 InvStG). Stand: 11.09.2026.

Deine Bank rechnet beim Steuerabzug immer mit den Sätzen für Privatanleger. Die höheren Sätze für Betriebsvermögen berücksichtigt erst das Finanzamt bei der Veranlagung (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG, BMF Rz. 20.6).

Wann ein ETF als Aktienfonds gilt

Entscheidend sind die Anlagebedingungen, nicht der Aktienanteil an einem einzelnen Tag. Ein Aktien-ETF muss sich darin verpflichten, fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anzulegen (§ 2 Abs. 6 InvStG). Fortlaufend heißt nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums grundsätzlich an jedem Tag des Geschäftsjahres.

Aktivvermögen ist der Wert aller Vermögensgegenstände des Fonds ohne Abzug seiner Schulden. Die Anlagebedingungen dürfen stattdessen auch auf den Fondswert abstellen (§ 2 Abs. 9b InvStG). Als Kapitalbeteiligungen zählen vor allem börsennotierte Aktien (§ 2 Abs. 8 InvStG).

Die gesetzliche Schwelle lautet „mehr als 50 Prozent“, nicht „mindestens 51 %“. Die Zahl 51 % steht an anderer Stelle: Hält ein Fonds Anteile an einem anderen Aktienfonds, zählen diese in Höhe von 51 % ihres Werts als Kapitalbeteiligung, sofern der Zielfonds keine höhere Mindestquote vorschreibt (§ 2 Abs. 8 InvStG).

Eine Sonderregel betrifft synthetische ETFs, die ihren Index über Tauschgeschäfte (Swaps) nachbilden. Sie gelten nur dann als Aktienfonds, wenn ihre Anlagebedingungen zusätzlich vorschreiben, dass mehr als 50 % des Aktivvermögens unmittelbar in Kapitalbeteiligungen angelegt werden (BMF Rz. 2.6).

Wofür gilt die Teilfreistellung?

Die Teilfreistellung greift bei allen drei Ertragsarten deines Fonds (BMF Rz. 20.1):

  • Ausschüttungen: Schüttet dein Aktien-ETF 200 € aus, sind 140 € steuerpflichtig.
  • Vorabpauschale: Auch der fiktive Jahresertrag, den das Finanzamt bei thesaurierenden Fonds ansetzt, wird bei Aktienfonds nur zu 70 % besteuert. Wie er entsteht, erklärt der Eintrag Vorabpauschale.
  • Verkaufsgewinne: Vom Gewinn ziehst du zuerst alle während der Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen in voller Höhe ab. Danach greift die Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 InvStG).

Ein Beispiel: Du kaufst Anteile eines Aktien-ETFs für 10.000 € und verkaufst sie für 13.000 €. Während der Haltedauer wurden 400 € Vorabpauschalen angesetzt. Der Gewinn sinkt dadurch auf 2.600 €, steuerpflichtig sind davon 70 %, also 1.820 €.

Die Teilfreistellung wirkt in beide Richtungen. Machst du mit ab 2018 gekauften Anteilen eines Aktien-ETFs 1.000 € Verlust, zählen steuerlich nur 700 € (BMF Rz. 20.2).

Deine Bank setzt beim Steuerabzug nur den steuerpflichtigen Teil an (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG). Nur dieser Teil wird mit deinem Freistellungsauftrag verrechnet, der steuerfreie Anteil verbraucht keinen Sparerpauschbetrag.

Rechenbeispiel: 5.000 € Gewinn je Fondsart

Angenommen, du verkaufst Fondsanteile mit 5.000 € Gewinn. Dein Sparerpauschbetrag ist ausgeschöpft, Vorabpauschalen sind keine angefallen, Kirchensteuer zahlst du nicht. Auf den steuerpflichtigen Teil fallen 25 % Abgeltungsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer an, zusammen 26,375 %.

Fondsart steuerfrei steuerpflichtig Steuer
Aktienfonds (30 %) 1.500 € 3.500 € 923,13 €
Mischfonds (15 %) 750 € 4.250 € 1.120,94 €
Immobilienfonds (60 %) 3.000 € 2.000 € 527,50 €
Auslands-Immobilienfonds (80 %) 4.000 € 1.000 € 263,75 €
Renten- oder Geldmarktfonds (0 %) 0 € 5.000 € 1.318,75 €

Modellrechnung Capitalo für Privatanleger, nachgerechnet mit den Sätzen aus § 20 InvStG, § 32d EStG und § 4 Solidaritätszuschlaggesetz. Stand: 11.09.2026.

Mit dem Aktien-ETF zahlst du im Beispiel 395,62 € weniger Steuer als mit einem Renten-ETF, der denselben Gewinn bringt. Auf den Gewinn bezogen liegt die Steuer beim Aktien-ETF bei 18,46 % statt 26,375 %.

Wann die Teilfreistellung gilt und wann nicht

Die Teilfreistellung gilt

  • für Aktien-, Misch- und Immobilienfonds, deren Anlagebedingungen die Quote festschreiben
  • für in- und ausländische Fonds, also auch für ETFs aus Irland oder Luxemburg
  • für Ausschüttungen, Vorabpauschale, Verkaufsgewinne und Verluste
  • bei einem Depot im Ausland ebenso, dort über deine Steuererklärung

Die Teilfreistellung gilt nicht

  • für Renten- und Geldmarktfonds, zum Beispiel Geldmarkt-ETFs
  • für Einzelaktien, Anleihen und Tagesgeld
  • für synthetische ETFs ohne unmittelbare Mindestquote in Kapitalbeteiligungen
  • ab dem Tag, an dem ein Fonds wesentlich gegen seine Anlagebedingungen verstößt und die Quote unterschreitet

Ändert sich die Einstufung deines Fonds, etwa weil ein Aktienfonds nur noch die Quote eines Mischfonds vorschreibt, gilt dein Anteil als verkauft und am Folgetag neu gekauft (§ 22 InvStG). Steuer zahlst du auf diesen fiktiven Verkauf noch nicht. Der Gewinn bis zum Wechsel wird mit dem bisherigen Satz berechnet und erst beim tatsächlichen Verkauf versteuert (BMF Rz. 22.11 und 22.15).

Fehlt die Quote in den Anlagebedingungen, zieht deine Bank die Steuer ohne Teilfreistellung ab. Du kannst sie dann in der Steuererklärung beantragen, wenn du nachweist, dass der Fonds die Quote im ganzen Kalenderjahr tatsächlich überschritten hat (§ 20 Abs. 4 InvStG). Bei der Bank selbst ist dieser Nachweis nicht möglich (BMF Rz. 20.11).

Einen Sonderfall hat der Bundesfinanzhof für Anteile an Aktienfonds entschieden, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2017 gekauft wurden. Die Teilfreistellung darf einen späteren Verkaufsverlust nicht kürzen, soweit er nur darauf beruht, dass der fiktive Einstandswert zum 1. Januar 2018 über dem tatsächlichen Kaufpreis lag (Urteil vom 25.11.2025, VIII R 22/23). Hast du solche Anteile mit Verlust verkauft, lass die Verlustberechnung prüfen, etwa durch eine Steuerberatung.

Prüf vor dem Kauf eines Fonds, welcher Teilfreistellungssatz für ihn gilt. Maßgeblich sind die Anlagebedingungen, nicht der Name: Ein Fonds, der sich „Aktien-ETF“ nennt, aber keine Quote festschreibt, bekommt keine 30 %.

Liegt dein Depot bei einem Broker im Ausland, zieht keine Bank die deutsche Abgeltungsteuer ab. Du trägst Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne dann selbst in die Anlage KAP-INV ein, getrennt nach Fondsart und vor Teilfreistellung. Die Teilfreistellung rechnet das Finanzamt heraus. Wie das abläuft, zeigt der Ratgeber Steuererklärung bei ausländischen Brokern.

Unsere Einschätzung: Bei gleichem Ertrag sind Aktien-ETFs durch die Teilfreistellung steuerlich günstiger als Renten- oder Geldmarkt-ETFs: Von jedem Euro Gewinn bleiben 30 Cent steuerfrei. Beantragen musst du dafür nichts, solange dein Depot bei einer deutschen Bank liegt. Prüf aber vor dem Kauf, ob die Anlagebedingungen deines ETFs die Aktienquote festschreiben, und wähle die Anlageklasse nach deinem Anlageziel, nicht nach dem Steuersatz. Welche Depots und Sparpläne infrage kommen, zeigen der Depot-Vergleich und der ETF-Sparplan-Vergleich. Denk daran: Fonds und ETFs schwanken im Wert, Verluste sind möglich. Die Teilfreistellung ändert daran nichts.

Häufige Fragen zur Teilfreistellung

Wie funktioniert die Teilfreistellung?

Das Finanzamt stellt einen festen Prozentsatz deiner Fondserträge steuerfrei, bevor die Abgeltungsteuer berechnet wird. Welcher Satz gilt, hängt von der Fondsart laut Anlagebedingungen ab: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds. Eine deutsche Depotbank wendet den Satz beim Steuerabzug automatisch an.

Was bedeutet 30% Teilfreistellung?

Von Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinnen eines Aktienfonds oder Aktien-ETFs bleiben 30 % steuerfrei, besteuert werden 70 %. Von 1.000 € Gewinn sind also nur 700 € steuerpflichtig. Der Satz gilt für Privatanleger, im Betriebsvermögen einer natürlichen Person sind es 60 %.

Warum gibt es die Teilfreistellung bei ETFs?

Weil ein Fonds auf manche Erträge schon selbst Steuern zahlt, etwa auf Dividenden deutscher Aktien. Die Teilfreistellung gleicht das pauschal aus. Sie gilt unabhängig davon, wie viel Steuer der Fonds tatsächlich gezahlt hat, deshalb auch für ETFs mit Sitz in Irland oder Luxemburg.

Was ist eine Teilfreistellung bei Fonds?

Eine teilweise Steuerbefreiung für Erträge aus Investmentfonds nach § 20 Investmentsteuergesetz. Sie gilt seit 2018 für Aktien-, Misch- und Immobilienfonds, egal ob aktiv gemanagter Fonds oder ETF. Renten- und Geldmarktfonds fallen nicht darunter.

Muss ich die Teilfreistellung in der Steuererklärung angeben?

Bei einem Depot in Deutschland nicht, die Bank rechnet sie beim Steuerabzug ein. Bei einem Depot im Ausland trägst du die Erträge in der Anlage KAP-INV vor Teilfreistellung und getrennt nach Fondsart ein, das Finanzamt rechnet sie heraus. Nennen die Anlagebedingungen keine Quote, bekommst du die Teilfreistellung nur über die Steuererklärung mit Nachweis.

Gilt die Teilfreistellung auch für Verluste?

Ja. Verkaufst du Anteile eines Aktienfonds mit Verlust, zählen steuerlich nur 70 % davon. Von 1.000 € Verlust kannst du also nur 700 € geltend machen. Eine Ausnahme hat der Bundesfinanzhof für zwischen 2009 und 2017 gekaufte Anteile entschieden, soweit der Verlust nur aus dem fiktiven Einstandswert zum 1. Januar 2018 entsteht.

Stand: 11.09.2026. Quellen: §§ 2, 6, 16, 19, 20, 22 Investmentsteuergesetz; §§ 32d, 43a Einkommensteuergesetz; § 4 Solidaritätszuschlaggesetz; BMF-Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz vom 21.05.2019, zuletzt geändert am 24.11.2025; Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, VIII R 22/23; Anleitung zur Anlage KAP-INV 2025. Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung.

Synonyme

Teilfreistellung nach § 20 InvStGAktienteilfreistellungImmobilienteilfreistellungTeilfreistellungssatzTeilfreistellung ETFTeilfreistellung Investmentfonds