Altersvorsorgedepot vererben: Partner behält die Förderung, Kinder erben mit Abzug

Altersvorsorgedepot vererben: Partner behält die Förderung, Kinder erben mit Abzug

Das Altersvorsorgedepot ist vererbbar, die Förderung nur beim Ehe- oder Lebenspartner. Erben Kinder, fließen Zulagen und Steuervorteile zurück. Was das in Zahlen heißt und was du jetzt regeln kannst.

Alexander SengerAlexander Senger
Aktualisiert: 4. September 2026
9 Min.

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot im Todesfall?

  • Vererbbar ist das Depot immer. Das Guthaben fällt in den Nachlass wie ein normales Wertpapierdepot.
  • 👥 Die Förderung überlebt nur beim Partner. Ehe- oder eingetragene Lebenspartner übernehmen Zulagen und Steuervorteile vollständig, wenn sie das Kapital auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen.
  • ⚠️ Kinder erben mit Abzug. Alle Zulagen und die Steuerermäßigungen aus dem Sonderausgabenabzug fließen an den Staat zurück, im Rechenbeispiel rund 29.500 € nach 30 Jahren.
  • 📉 Die Auszahlungsform entscheidet mit. Beim Auszahlungsplan wird das Restkapital vererbt, bei der lebenslangen Rente endet die Zahlung, außer du hast eine Rentengarantiezeit vereinbart.
  • 💶 Erbschaftsteuer fällt meist nicht an. Ehepartner haben 500.000 € Freibetrag, jedes Kind 400.000 € je Elternteil.

Wer fürs Alter spart, denkt oft auch an die Familie. Beim Altersvorsorgedepot lohnt sich dabei ein genauer Blick ins Gesetz: Das Kapital ist vererbbar, die staatliche Förderung aber nur unter engen Bedingungen. Dieser Ratgeber erklärt, was im Todesfall mit Zulagen, Steuervorteilen und Guthaben passiert, rechnet den Fall mit Kindern als Erben durch und zeigt, was du heute regeln kannst.

Die Grundregel: vererbbar ja, Förderung nur in vier Fällen

Das Altersvorsorgedepot ist zivilrechtlich ein Wertpapierdepot. Stirbst du, geht das Guthaben nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge an deine Erben. Steuerlich gilt eine Auszahlung im Todesfall aber als schädliche Verwendung: Die Zulagen und die Steuerermäßigungen, die du über den Sonderausgabenabzug erhalten hast, sind zurückzuzahlen. So steht es in § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG in der Fassung, die das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) für Verträge ab 2027 vorgibt.

Von dieser Rückzahlung nimmt Satz 4 der Vorschrift genau vier Fälle aus:

Ausnahme nach § 93 Abs. 1 Satz 4 EStG Was sie bedeutet Relevant für das Altersvorsorgedepot
Buchstabe a: Hinterbliebenenrente Gefördertes Kapital wird als Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder gezahlt nur in den Fällen der betrieblichen Altersversorgung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG, nicht beim Depot
Buchstabe b: Rentengarantiezeit Beitragsanteile, die für eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit verwendet wurden ja, bei einer lebenslangen Rente mit vereinbarter Garantiezeit
Buchstabe c: Ehegatte Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag, der auf den Namen des Ehegatten lautet ja, der wichtigste Fall
Buchstabe d: Eigenheimbetrag Förderung, die auf einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt nur bei Wohn-Riester-Entnahmen

Alles, was nicht in diese vier Fälle passt, löst die Rückzahlung aus. Dazu gehören Kinder, Geschwister, Eltern, Lebensgefährten ohne Trauschein und jede andere Person, die das Depot erbt. Das gilt unverändert für Kapital, das du aus einem alten Riester-Vertrag mitbringst, dazu der Ratgeber Riester in das Altersvorsorgedepot übertragen.

Ehepartner: So bleibt die Förderung vollständig erhalten

Überträgt dein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner das Kapital auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag, bleibt jede Zulage und jeder Steuervorteil erhalten. Das Gesetz stellt dafür drei Bedingungen:

  • Übertragung statt Auszahlung. Das Kapital muss auf einen Altersvorsorgevertrag wechseln, der auf den Namen des Partners lautet. Ein bestehender Vertrag reicht, ein neu eröffneter auch.
  • Kein dauerndes Getrenntleben zum Zeitpunkt des Todes (§ 26 Abs. 1 EStG).
  • Wohnsitz in der EU oder im EWR für beide Partner.

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten steuerlich gleichgestellt (§ 2 Abs. 8 EStG). Für unverheiratete Paare gibt es diese Ausnahme nicht, egal wie lange sie zusammenleben. Wer als Paar fürs Alter spart, hat deshalb mit zwei eigenen Verträgen die einfachste Lösung: Jeder Partner kann das Kapital des anderen im Todesfall übernehmen, ohne dass etwas an den Staat zurückfließt.

Die Übertragung muss der überlebende Partner aktiv veranlassen, sie passiert nicht automatisch. Bei der Riester-Rente gilt dafür in der Verwaltungspraxis eine Frist von einem Jahr nach dem Tod. Frag deinen Anbieter, welche Frist er für das Altersvorsorgedepot vorsieht, und lass die Übertragung schriftlich bestätigen.

Kinder und andere Erben: Was tatsächlich ankommt

Die Erbenfalle in Zahlen

Erben Kinder das Altersvorsorgedepot, zieht der Anbieter den Rückzahlungsbetrag vom Guthaben ab, bevor er auszahlt. Der Betrag umfasst alle Zulagen und alle gesondert festgestellten Steuerermäßigungen aus dem Sonderausgabenabzug, über die gesamte Laufzeit. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen berechnet ihn und teilt ihn dem Anbieter mit. Ein neuer Vertrag auf den Namen des Kindes ändert daran nichts.

Eine Modellrechnung zeigt die Größenordnung. Annahmen: 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr, 540 € Grundzulage, 42 % Grenzsteuersatz, 6 % Rendite vor Kosten, 30 Jahre Laufzeit, keine Kinderzulagen.

Depotwert nach 30 Jahrenrund 185.000 €
Eigene Beiträge54.000 €
Erhaltene Zulagen16.200 €
Steuerermäßigung über die Zulage hinaus (Günstigerprüfung)rund 13.300 €
Rückzahlung an den Staatrund 29.500 €
Auszahlung an die Kinder vor Einkommensteuerrund 155.500 €

Modellrechnung Capitalo. Vereinfacht: Beiträge am Jahresende, keine Kosten, Steuerermäßigung nach § 10a EStG aus 2.340 € Sonderausgaben zu 42 %. Die tatsächlichen Werte hängen von Rendite, Kosten und Steuersatz ab.

Damit ist es noch nicht getan. Die Erträge, die auf dem geförderten Kapital entstanden sind, gelten bei den Erben als steuerpflichtige Leistung. § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG behandelt das ausgezahlte geförderte Vermögen nach Abzug der Zulagen wie eine Leistung aus nicht geförderten Beiträgen: Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen, im Beispiel rund 114.800 €. Die Erben versteuern ihn mit ihrem persönlichen Steuersatz. Weil der Betrag in einem Jahr zufließt, kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Belastung mildern. Lass das im konkreten Fall von einem Steuerberater prüfen.

Zum Vergleich: In einem freien Depot mit denselben Einzahlungen ohne Förderung gäbe es keine Rückzahlung. Die Erben zahlen dort Abgeltungsteuer auf die Kursgewinne, sobald sie verkaufen, und können das Depot ansonsten einfach weiterführen.

Ansparphase oder Auszahlungsphase: Die Auszahlungsform entscheidet

Wann der Todesfall eintritt und welche Auszahlungsform du gewählt hast, bestimmt, wie viel Kapital überhaupt noch da ist:

Zeitpunkt und Form Was mit dem Kapital passiert Förderung beim Partner Förderung bei Kindern und anderen
Tod in der Ansparphase gesamtes Guthaben geht in den Nachlass bleibt erhalten bei Übertragung wird zurückgefordert
Auszahlungsplan (läuft mindestens bis 85) noch nicht ausgezahltes Restkapital wird vererbt bleibt erhalten bei Übertragung wird zurückgefordert
Lebenslange Rente ohne Garantiezeit Zahlung endet mit dem Tod, Kapital bleibt beim Versicherer nichts zu übertragen nichts zu erben
Lebenslange Rente mit Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren Rente läuft bis zum Ende der Garantiezeit an die Hinterbliebenen weiter bleibt erhalten Förderung auf die Beitragsanteile der Garantiezeit bleibt erhalten, für den Rest mit Rückforderung rechnen

Wer Kapital an die nächste Generation weitergeben will, fährt mit dem Auszahlungsplan besser als mit der Leibrente. Das Restkapital wird vererbt, mit den Abzügen, die oben beschrieben sind. Die Leibrente schützt dagegen dich selbst vor dem Risiko, sehr alt zu werden. Beides zusammen geht mit der gesetzlichen Mischform: 80 % des Kapitals in die Rente, 20 % bleiben investiert. Die Details zu beiden Formen stehen im Ratgeber zur Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot.

Gibt es eine Ausnahme für Kinder mit Kindergeld?

Nein, nicht für das Altersvorsorgedepot. Im Netz und in KI-Antworten kursiert die Aussage, kindergeldberechtigte Kinder könnten das Guthaben förderunschädlich auf ein eigenes Depot übertragen. Das Gesetz sieht das nicht vor. Die einzige Kinder-Ausnahme in § 93 Abs. 1 Satz 4 EStG betrifft eine Hinterbliebenenrente an Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder, und sie gilt ausdrücklich nur in den Fällen der betrieblichen Altersversorgung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ein Wertpapierdepot ohne Versicherungskomponente zahlt keine Hinterbliebenenrente.

Die Kinderzulage macht dabei keinen Unterschied. Sie wurde deinem Vertrag gutgeschrieben, weil du ein Kind hast, sie gehört aber nicht dem Kind. Im Todesfall zählt sie zu den Zulagen, die zurückgefordert werden, wenn das Kind erbt.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und was zählt

Das Depot fällt in den Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer wie jedes andere Vermögen. Maßgeblich ist der Wert nach Abzug des Rückzahlungsbetrags, denn dieser Teil kommt bei den Erben nie an. Es gelten die allgemeinen Freibeträge nach § 16 ErbStG:

Erbe Freibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kind, je Elternteil400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern, Geschwister, sonstige Erben100.000 € beziehungsweise 20.000 €

Im Rechenbeispiel oben bleiben rund 155.500 € für die Kinder. Bei einem Kind liegt das unter dem Freibetrag von 400.000 €, es fällt keine Erbschaftsteuer an. Der Freibetrag gilt je Kind und je Elternteil, andere Erbschaften vom selben Elternteil innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Überträgt der Ehepartner das Kapital auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag, bleibt es trotzdem Teil des erbschaftsteuerlichen Erwerbs, liegt aber bei den meisten Altersvorsorgedepots weit unter dem Freibetrag von 500.000 €.

Vier Dinge, die du jetzt regeln kannst

  1. Partner mit eigenem Vertrag. Nur auf einen Altersvorsorgevertrag des Partners lässt sich das Kapital förderunschädlich übertragen. Ein Mindestbeitrag von 120 € im Jahr genügt, damit der Vertrag Zulagen bekommt und im Ernstfall bereitsteht.
  2. Rentengarantiezeit prüfen. Wenn du später eine lebenslange Rente wählst, sichert eine Garantiezeit von 10 oder 20 Jahren deinen Hinterbliebenen die Zahlungen. Sie kostet Rendite, weil ein Teil des Beitrags dafür verwendet wird.
  3. Testament und Bezugsrecht. Ohne Regelung greift die gesetzliche Erbfolge. Ein Bezugsrecht am Nachlass vorbei entsteht beim Depot nicht von selbst, es braucht eine Vereinbarung mit dem Anbieter oder eine Versicherungskomponente. Patchwork-Familien sollten das schriftlich festlegen.
  4. Für Kinder getrennt sparen. Vermögen, das an Kinder gehen soll, gehört nicht ins geförderte Depot. Ein Junior-Depot auf den Namen des Kindes vererbt sich nicht, es gehört dem Kind schon zu Lebzeiten. Ein eigenes freies Depot lässt sich ohne Rückforderung weitergeben. Für Kinder ab Jahrgang 2020 kommt ab 2027 die staatliche Frühstartrente hinzu, 10 € im Monat bis zum 18. Geburtstag.

Für wen das Depot trotzdem passt, und für wen nicht

Passt, wenn

  • du verheiratet oder verpartnert bist und beide einen eigenen Vertrag führen
  • das Depot deine eigene Rente sichern soll und die Vermögensweitergabe woanders läuft
  • du den Auszahlungsplan wählst und ein Restkapital für die Familie einplanst

Passt weniger, wenn

  • du unverheiratet zusammenlebst und den Partner absichern willst. Für ihn gibt es die Ausnahme nicht.
  • das Ziel vor allem ein Erbe für die Kinder ist. Die Förderung fließt außerhalb der Ehe zurück, ein freies Depot ist dafür die bessere Hülle.
  • du weit mehr als 1.800 € im Jahr sparst. Der ungeförderte Teil ist von der Rückforderung nicht betroffen, bleibt aber bis zur Rente gebunden.

Unsere Einschätzung: Die Vererbregeln des Altersvorsorgedepots sind kein Konstruktionsfehler, sondern Absicht. Der Staat fördert deine Rente, nicht dein Erbe. Wer das akzeptiert, kann die Förderung mit zwei Verträgen in der Ehe vollständig absichern und das Restkapital über den Auszahlungsplan weitergeben.

Für alles, was an Kinder gehen soll, ist das geförderte Depot die falsche Hülle. Rechne mit dem Verlust der gesamten Förderung und mit Einkommensteuer auf die Erträge. Ein freies Depot daneben ist die einfachere Lösung, und für die Kinder selbst ein Junior-Depot. Förderung, Kosten und Anbieter im Überblick: Altersvorsorgedepot 2027: Förderung, Kosten, Anbieter.

Häufige Fragen zum Vererben des Altersvorsorgedepots

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei Tod?

Das Guthaben fällt in den Nachlass und geht an die Erben. Steuerlich gilt die Auszahlung als schädliche Verwendung: Zulagen und Steuerermäßigungen aus dem Sonderausgabenabzug werden vom Guthaben abgezogen und zurückgezahlt. Ausgenommen ist nur die Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners sowie die Förderung auf Beitragsanteile einer vereinbarten Rentengarantiezeit (§ 93 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Ist das Altersvorsorgedepot vererbbar?

Ja, vollständig. Das Altersvorsorgedepot ist zivilrechtlich ein Wertpapierdepot, das noch nicht ausgezahlte Kapital wird nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge vererbt. Vererbbar ist auch das Restkapital eines laufenden Auszahlungsplans. Nicht vererbbar ist eine lebenslange Rente ohne Rentengarantiezeit, weil die Zahlungen mit dem Tod enden.

Müssen Kinder die Zulagen aus dem Altersvorsorgedepot zurückzahlen?

Ja. Erben Kinder das Depot, fordert die Zentrale Zulagenstelle alle Zulagen und die Steuerermäßigungen aus dem Sonderausgabenabzug zurück, der Anbieter behält den Betrag vom Guthaben ein. Eine Ausnahme für kindergeldberechtigte Kinder gibt es beim Altersvorsorgedepot nicht; sie existiert nur für Hinterbliebenenrenten aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Erträge auf das geförderte Kapital versteuern die Kinder zusätzlich mit ihrem persönlichen Steuersatz.

Kann mein Ehepartner das Altersvorsorgedepot ohne Verlust der Förderung übernehmen?

Ja, wenn er das Kapital auf einen Altersvorsorgevertrag überträgt, der auf seinen Namen lautet, ihr zum Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt habt und beide den Wohnsitz in der EU oder im EWR hattet. Dann bleiben alle Zulagen und Steuervorteile erhalten. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner, nicht aber für unverheiratete Paare.

Fällt auf das geerbte Altersvorsorgedepot Erbschaftsteuer an?

Das Depot zählt zum steuerpflichtigen Erwerb, es gelten die allgemeinen Freibeträge nach § 16 ErbStG: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € je Kind und Elternteil, 200.000 € für Enkel. Maßgeblich ist der Wert nach Abzug des Rückzahlungsbetrags. Die meisten Altersvorsorgedepots bleiben damit erbschaftsteuerfrei.

Was ist beim Vererben besser: Auszahlungsplan oder lebenslange Rente?

Für die Weitergabe von Kapital ist der Auszahlungsplan besser, weil das noch nicht ausgezahlte Restkapital vererbt wird. Bei der lebenslangen Rente endet die Zahlung mit dem Tod; nur eine vereinbarte Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren sichert den Hinterbliebenen die Rente für den Rest dieser Zeit. Wer beides will, kann 80 % verrenten und 20 % investiert lassen.

Alexander Senger

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Alexander Senger

Gründer & Geschäftsführer

Als Diplom-Finanzfachwirt (FH) und Gründer der Capitalo Finanzservices GmbH bewertet er seit 2014 systematisch Finanzprodukte im DACH-Raum. Capitalo steht für unabhängige, transparente Vergleiche – kostenlos und im Interesse der Nutzer. Erstellt mit KI-Unterstützung, fachlich geprüft und freigegeben von Alexander Senger.

Erfahrung

15+ Jahre Finanzbranche

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