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Gemeinschaftskonto

Autor
Christian Bammert | Aktualisiert am 26. April 2023
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Ein Gemeinschaftskonto ist immer dann sehr hilfreich und praktisch, wenn man sich mit einer anderen Person Kosten teilt. Das kann also zum Beispiel der Fall sein, wenn man als Ehepaar oder Partner gemeinsam die Miete, Strom, Einkäufe und sonstige Kosten der Haushaltsführung zahlt. Das kann aber natürlich auch unter Freunden oder Mitbewohnern möglich sein. Von den Einzelkonten wird dann einfach ein Teil des Gehalteingangs auf das Partnerkonto weitergeleitet. Wer dann zu zweit ein Konto führen möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Unser kleiner Ratgeber verrät Ihnen alle Vorteile, Nachteile und Unterschiede bei Gemeinschaftskonten.

Die unterschiedlichen Kontomodelle eines Gemeinschaftskontos

Gemeinschaftskonto ist nicht gleich Gemeinschaftskonto. Dabei sind nämlich verschiedene Kontomodelle möglich wie z.B. das Oder-Konto, das Und-Konto oder das Konto mit Vollmacht.

Bei einem Oder-Konto können beide Kontoinhaber unabhängig voneinander über das Konto verfügen, während bei einem Und-Konto beide Inhaber des Kontos gemeinsam über das Konto verfügen müssen. Ein Konto mit Vollmacht ermöglicht es einem Kontoinhaber, einem anderen Kontoinhaber oder einer dritten Person die Verfügungsberechtigung zu erteilen, um Überweisungen und Transaktionen durchzuführen.

Welches Kontomodell am besten geeignet ist, hängt von den individuellen Bedürfnissen und Vorlieben der Kontoinhaber ab. Die meisten Banken ermöglichen auch eine Änderung des Kontomodells, es ist jedoch wichtig, dass beide Kontoinhaber der Änderung zustimmen und gegebenenfalls neue Vereinbarungen über die Kontonutzung treffen.

Gemeinschaftskonto – einzeln und zusammen

Eine mögliche Variante des kostenlosen Gemeinschaftskontos, ist das ganz einfach das Einzelkonto. Dabei ist der Kontoinhaber einer der beiden Ehepartner allein. Natürlich besitzt auch der zweite Ehegatte eine Kontovollmacht für das jeweilige Konto. Konkret bedeutet dies im Alltag: Beim Einzelkonto haftet nur der Kontoinhaber als Gläubiger aller Kontoguthaben, egal, welcher der beiden Partner Überweisungen, Einzahlungen oder eine Auszahlung vornimmt. Geld, welches sich auf dem Konto befindet, gehört somit rein rechtlich nur einem der beiden Ehegatten.

Gleiches gilt natürlich auch für alle negativen Salden, sprich Schulden, die beispielsweise durch Überziehungen auf dem Konto entstehen. Übrigens vom Kontoinhaber selbst, dem bevollmächtigtem Ehegatten, aber auch durch Dritte – beispielsweise durch eine erteile Einzugsermächtigung. Der Kontoinhaber haftet einerseits somit für alle Kontobewegungen, kann aber im Gegenzug auch die Höhe des Überziehungsrahmens, also die Höhe des Dispo Limits beim Girokonto, mit der Bank vereinbaren. Für Freunde oder Mitbewohner eignet sich diese Variante des geteilten Einzelkontos daher eher nicht.

Guthaben kann beiden gehören

Falls Sie das wünschen, können Sie Guthaben auf einem Einzelkonto auch ganz oder teilweise beiden Ehegatten vertraglich zusprechen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn etwa beide Arbeitseinkommen der Partner monatlich auf das Einzelkonto fließen, oder auf dem Einzelkonto regelmäßig Sparguthaben beider eingeht. Im Fall der Fälle haben hier alle einen rechtlichen Anspruch auf das jeweils von ihnen eingebrachte Guthaben auf dem Konto.

Wichtig: In der Regel verlangen Banken hierfür einen schriftlichen Zusatz im Vertrag.

Gemeinschaftskonto – die gemeinsame Variante

Wie das Wort bereits andeutet, sind bei der zweiten Variante des Partnerkontos, dem Gemeinschaftskonto, beide Partner zusammen die Inhaber des Kontos. Diese Kontoform wird gerne als Haushaltskonto genutzt. Dabei können zum Beispiel beide Partner ihre eigenen Einzelkonten haben und monatlich einen bestimmten Beitrag auf das Partnerkonto überweisen. Andere nutzen das Gemeinschaftskonto ohne Einzelkonten zu haben, um sich die Gebühren für die Kontoführung zu sparen. Dabei ist aber große Vorsicht geboten.

Guthaben, genauso wie Schulden gehören bei dieser Kontoform nämlich rein rechtlich jedem Ehegatten jeweils zur Hälfte – und zwar egal, wer von beiden diese eingebracht hat. Beide sind also zum gleichen Teil Verfügungsberechtigt. Doch was heißt das genau?

Beim Partnerkonto profitieren beide – und beide haften

Im Klartext heißt das: Als Gesamtgläubiger eines Gemeinschaftskontos haften beide Eheleute (oder allgemein Kontoinhaber) jeweils für den anderen – und sind auch verpflichtet, gegenseitig das Konto bei Bedarf auszugleichen. Übrigens gilt dies unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen der Eheleute, etwa ob in der Ehe zuvor Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wurde.

Es spielt somit keine Rolle, von wem die Geldeingänge oder die Schulden auf dem Gemeinschaftskonto stammen: Sie gehören beiden Kontoinhaber jeweils zur Hälfte. Verdient beispielsweise nur der Ehemann, gehört der monatliche Gehaltseingang auch der Ehefrau zur Hälfte. Umgekehrt haften auch beide Ehegatten für Schulden jeweils hälftig. Übrigens auch dann, wenn ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen einen größeren Betrag entnommen hat. Auch Schulden auf dem Gemeinschaftskonto sind also gemeinsame Schulden. Beide Kontoinhaber sind bei einem Gemeinschaftskonto also so gennante Verfügungsberechtigte.

Vorsatz als Ausnahme

Eine Ausnahme kann allerdings sein, wenn ein Ehegatte vorsätzlich den anderen schädigen möchte, beispielsweise das angesparte Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto im Falle einer Trennung oder Scheidung plötzlich komplett „plündert“. Die Realität zeigt: Einen Vorsatz tatsächlich zu beweisen, dürfte im Alltag aber sehr schwer sein.

Unser Tipp: Ob Sie ein Einzelkonto oder ein Gemeinschaftskonto als Form des Ehegattenkontos wählen, ist nicht nur reine „Geschmackssache“, es hat durchaus auch rechtliche Konsequenzen. Falls Sie Ihre Finanzen auf einem Gemeinschaftskonto eigenverantwortlich verwalten möchten, empfiehlt sich ein Einzelkonto. Sollen die Finanzen unabhängig der jeweiligen Handlungen des Einzelnen auf dem Konto gemeinsam geregelt werden, ist das Gemeinschaftskonto die „gerechtere“ Variante.

Ein Mittelweg ist und bleibt aber der beliebteste Weg. Und zwar, das beide Partner ein Einzelkonto haben und nur einen bestimmten Betrag für die Haushaltsführung auf das Gemeinschaftskonto zu überweisen – bzw. durch einen Dauerauftrag anweisen.

Gemeinschaftskonto eröffnen

Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto eröffnen möchten, gibt es einige wichtige Aspekte zu berücksichtigen.

Wählen Sie zuerst eine Bank aus, die Ihren Ansprüchen gerecht wird. Sind die Kontoführungsgebühren für Sie in Ordnung? Wie gut ist die Bargeldabhebung möglich? Wie praktisch ist das Online-Banking bzw. welche Funktionen stehen Ihnen dabei zur Verfügung?

Haben Sie eine Favoriten-Bank ausgewählt, dann kann es zur Kontoeröffnung gehen. Im nächsten Schritt müssen Sie festlegen, wer als Verfügungsberechtigte/r des Kontos handeln kann. Dabei sollten Sie klären, welche Rechte und Einschränkungen für jeden Kontoinhaber gelten sollen. Um das Konto zu eröffnen müssen sie sich natürlich auch verifizieren. Je nachdem, ob sie das in einer Filialbank vor Ort machen oder Online bei einer Direktbank, kann das entweder direkt bei dem Bankmitarbeiter oder via Postident oder Videoident durchgeführt werden. Beim Postident-Verfahren müssen Sie sich persönlich mit Ihrem Ausweis bei einer Postfiliale identifizieren lassen. Beim Videoident-Verfahren können Sie die Legitimation per Video-Chat mit einem Mitarbeiter der Bank durchführen.

Sobald das Gemeinschaftskonto eröffnet ist, können Sie gemeinsam Bankgeschäfte tätigen, wie beispielsweise Überweisungen und Bargeldabhebungen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie sich vorher einig sind, wer für welche Transaktionen zuständig ist. Darüber hinaus sollten Sie sicherstellen, dass alle Kontoinhaber über die Transaktionen informiert werden, um mögliche Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Gemeinschaftskonto und Schenkungssteuer

Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer anderen Person eröffnen und eine der Parteien größere Geldbeträge auf das Konto einzahlt, kann dies unter Umständen als Schenkung betrachtet werden. In einigen Ländern wie Deutschland, Österreich oder der Schweiz gibt es Schenkungssteuern, die auf Schenkungen erhoben werden können, die einen bestimmten Betrag überschreiten.

Daher sollten Sie, bevor Sie größere Geldbeträge auf das Gemeinschaftskonto einzahlen, prüfen, ob und in welcher Höhe Schenkungssteuern anfallen könnten. In einigen Ländern gibt es Freibeträge, bis zu denen Schenkungen steuerfrei sind. Wenn Sie diese Freibeträge beachten und einhalten, können Sie Schenkungssteuern vermeiden.

Es ist auch ratsam, eine klare Vereinbarung darüber zu treffen, wer welchen Betrag auf das Gemeinschaftskonto einzahlt und wie das Geld genutzt werden soll. Dadurch können mögliche Streitigkeiten oder Missverständnisse vermieden werden. Wenn Sie unsicher sind, wie die Schenkungssteuer in Ihrem Land geregelt ist oder welche steuerlichen Auswirkungen die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos hat, sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen.

Die Höhe der Freibeträge bei der Schenkungssteuer ist abhängig vom Land und kann von Jahr zu Jahr variieren. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für die Freibeträge in einigen deutschsprachigen Ländern:

  • Deutschland: Der persönliche Freibetrag beträgt derzeit (Stand 2023) 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für alle übrigen Beschenkten. Wenn ein Schenker innerhalb von 10 Jahren mehrere Schenkungen an denselben Empfänger tätigt, werden die Freibeträge zusammengerechnet.
  • Österreich: Der Freibetrag beträgt derzeit (Stand 2023) 400.000 Euro alle 15 Jahre pro Schenkungsempfänger. Für Ehegatten, Kinder und Enkel gibt es unterschiedliche Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem variieren.
  • Schweiz: Der Freibetrag beträgt je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem zwischen 20.000 und 100.000 Schweizer Franken pro Jahr. Es gibt unterschiedliche Freibeträge für direkte Nachkommen (z.B. Kinder und Enkel), Ehegatten und andere Personen.

FAQ

Was, wenn ein Pfändungsbeschluss für das Gemeinschaftskonto verhängt wird?

Wenn ein Pfändungsbeschluss auf einem Gemeinschaftskonto vorliegt und beide Kontoinhaber als Verfügungsberechtigte eingetragen sind, kann dies zu Problemen führen. In diesem Fall kann der Gläubiger das gesamte Guthaben auf dem Konto pfänden, einschließlich des Anteils des anderen Kontoinhabers.
Um solche Probleme zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass Sie und Ihr Mitinhaber die Nutzung des Kontos nur auf gemeinsame Bankgeschäfte beschränken und dass jeder von Ihnen seinen eigenen Anteil an Geldern auf dem Konto hat. Wenn Sie befürchten, dass einer von Ihnen möglicherweise Schulden hat oder in eine schwierige finanzielle Situation gerät, sollten Sie möglicherweise kein Gemeinschaftskonto eröffnen.
Bei einem Pfändungsbeschluss wird das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto möglicherweise auch für Sie als Kontoinhaber, welcher die Pfändung nicht zu verschulden hatte, nicht sofort freigegeben. In einigen Fällen kann es deswegen erforderlich sein, dass Sie als unschuldiger Mitinhaber des Kontos nachweisen müssen, welcher Teil des Guthabens Ihnen gehört und nicht gepfändet werden kann.
Es empfiehlt sich, im Falle eines Pfändungsbeschlusses umgehend rechtlichen Rat einzuholen und sich an die örtlichen Gesetze und Vorschriften zu halten, um die bestmögliche Lösung zu finden.

Wer kann ein Gemeinschaftskonto eröffnen?

In der Regel können Ehepaare, Lebenspartner, Familienmitglieder oder Geschäftspartner ein Gemeinschaftskonto eröffnen.

Wie viele Personen können ein Gemeinschaftskonto haben?

In der Regel können bis zu zwei Personen ein Gemeinschaftskonto haben. Es gibt jedoch auch Banken, die Konten für mehr als zwei Personen anbieten.

Können die Kontoinhaber unterschiedliche Anteile am Guthaben haben?

Ja, die Kontoinhaber können unterschiedliche Anteile am Guthaben haben. Es ist wichtig, dass die Anteile schriftlich festgehalten werden, um im Falle von Problemen eine klare Aufteilung zu gewährleisten.

Wie wird das Konto geschlossen, wenn einer der Kontoinhaber verstirbt?

Im Falle des Todes eines Kontoinhabers sollte der Überlebende umgehend die Bank informieren. In der Regel muss eine Sterbeurkunde vorgelegt werden. Das Konto wird dann entsprechend den Vereinbarungen im Testament oder den gesetzlichen Vorschriften aufgeteilt.

Können die Kontoinhaber unterschiedliche Verfügungsberechtigungen haben?

Ja, es ist möglich, dass die Kontoinhaber unterschiedliche Verfügungsberechtigungen haben. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass Sie sich vorher über die Bedingungen und Einschränkungen informieren, um Missverständnisse und Probleme zu vermeiden.

Fallen Kontoführungsgebühren für Gemeinschaftskonten an?

Ja, in der Regel fallen Kontoführungsgebühren an. Die Höhe der Gebühren hängt von der Bank und dem jeweiligen Konto ab. Es empfiehlt sich, die Konditionen verschiedener Banken zu vergleichen, um das beste Angebot zu finden.

Wie teilt man das Gehalt auf einem Gemeinschaftskonto auf?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Gehaltseingang auf einem Gemeinschaftskonto aufzuteilen. Zum Beispiel können die Kontoinhaber vereinbaren, dass jeder einen bestimmten Prozentsatz des Gehalts einzahlt oder dass das Gehalt auf verschiedene Konten aufgeteilt wird.

Kann bei einem gemeinschaftlichen Bankkonto Bargeld mit Bankkarte vom Geldautomaten abgehoben werden?

Auch für ein gemeinschaftliches Bankkonto erhält man Bankkarten, wie z.B. eine Girocard oder Debitkarte. Mit diesen Karten können Kontoinhaber bequem und einfach bargeldlos bezahlen oder Geld abheben. Je nach Bank und Kontomodell können hier jedoch Unterschiede bestehen. So bietet die DKB beispielsweise kostenlose Bargeldabhebungen an Geldautomaten weltweit an, während die comdirect Bank kostenloses Geldabheben bei ausgewählten Banken, wie z.B. Sparkasse oder Postbank, ermöglicht. Es ist also wichtig, bei der Wahl des Kontomodells auch auf solche Details zu achten und das Angebot der jeweiligen Bank genau zu prüfen, um das Konto bestmöglich zu nutzen.

Autor
Redaktion Christian Bammert

Christian Bammert verantwortet Marketing & Vertrieb von CAPITALO und unterstützt unsere Kooperationspartner bei der Vermarktung ihrer Produkte. Christian arbeitet seit vielen Jahren in der Finanzbranche und hat sehr gute Kontakte zu Banken und Medien.

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